KLARE KONDITIONEN

Liefer- und Zahlungsbedingungen für den Verkauf an gewerbliche Abnehmer

 

I. Geltung der Geschäftsbedingungen

Die nachstehend aufgeführten Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten als Grundlage für alle unsere Verkäufe. Abweichende Bedingungen des Bestellers sind nur dann wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkennen.

 

II. Zustandekommen von Lieferverträgen

1. Lieferverträge kommen durch unsere schriftliche Bestätigung einer mündlichen oder schriftlichen Bestellung, mangels einer solchen auch durch Ausführung der Lieferung selbst, zustande. Mündliche Änderungen werden nur nach Zugang schriftlicher Bestätigung, der nicht widersprochen wurde, wirksam.

2. Maße, Abbildungen, Gewichte oder Leistungsdaten sind im Zweifel Circa-Angaben, zudem stellen sie nur dann Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar, wenn sie ausdrücklich also solche bezeichnet werden.

3. Preise verstehen sich im Zweifel zzgl. Umsatzsteuer, ausschließlich Verpackung ab Werk. Mehrkosten, die durch auftragsgemäße Eilgut- und Expressgutsendungen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Mindestlieferwert pro Position: 400,00 Euro. Andernfalls berechnen wir 50,00 Euro Mindermengenzuschlag.

4. Liefertermine oder –fristen geben nur einen ungefähren Lieferzeitpunkt an (Circa-Fristen), falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

 

III. Lieferung

1. Wir sind zu Teillieferungen und zur Abweichung von der vereinbarten Lieferung berechtigt, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.

2. Versicherung gegen Transportschäden schließen wir auf ausdrücklichen Auftrag des Bestellers für dessen Rechnung nach bestem Ermessen ab. Vereinbarungen hierüber berühren nicht den Gefahrübergang.

3. Bei Unter- oder Überschreitung der bestellten Menge ist die tatsächlich gelieferte Menge für die Preisberechnung maßgebend. Bei Überschreitungen von mehr als 10 % ist der Kunde allerdings berechtigt, die Annahme des 10% überschreitenden Teils der Lieferung zu verweigern.

4. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren Fällen höherer Gewalt oder sonstigen Ereignissen gehindert sind, die ohne unser Verschulden und ohne Verschulden unseres Lieferanten entstehen und die uns die Lieferung überhaupt oder zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung endgültig unmöglich ist oder wird, entfällt die Lieferpflicht. Wir werden den Besteller hierüber unverzüglich informieren und diese etwa bereits erbrachte Gegenleistung erstatten. Weitere Ansprüche bestehen uns gegenüber nicht. Wenn die Leistungsverhinderung länger als 3 Monate dauert, sind sowohl wir als auch der Besteller hinsichtlich des zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Teils des Vertrages berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit aufgrund der oben genannten Fälle die uns zur Verfügung stehende Warenmenge zur Befriedigung aller Besteller nicht ausreicht, sind wir zur Kürzung aller Lieferverpflichtungen nach pflichtgemäßen Ermessen berechtigt; darüber hinaus sind wir von Lieferverpflichtungen befreit.

5. Wird der Versand oder die Übergabe der Ware auf Wunsch des Bestellers oder aus sonst von ihm zu vertretenen Gründen verzögert, so kann dem Besteller 2 Wochen nach dem vereinbarten Lieferdatum und tatsächlich bestehender Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat des Annahmeverzuges berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages der nicht abgenommenen Ware begrenzt. Die vorstehenden Prozentsätze gelten vorbehaltlich tatsächlich eingetretener höherer oder niedrigerer Lagerkosten. Der Beweis niedrigerer Lagerkosten obliegt dem Besteller, derjenige höherer Lagerkosten uns. Im Falle des Annahmeverzuges sind wir zudem berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und dem Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

6. Bei Abrufaufträgen beträgt die Frist für die Abnahme höchstens 6 Monate, gerechnet vom Tage der Auftragsbestätigung. Bei Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Besteller die Erklärung zu verlangen, dass er zur unverzüglichen Abnahme bereit ist. Sollte diese Erklärung innerhalb einer von uns zu setzenden Frist nicht eingegangen ein, ist der Besteller unabhängig von der Abnahme der Ware zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Unbenommen bleibt unser Recht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

 

IV. Verpackung, Versand, Gefahrübergang

1. Verpackung und Versandart unterstehen unserem Ermessen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Besteller über, sobald die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenen Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr mit unserer Meldung der Versandbereitschaft über.

 

V. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlungen sind in EURO zu leisten, entweder innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto bei uns eingehend. Abrufaufträge werden zu den am Tage der Ablieferung bzw. im Falle des Annahmeverzuges bei Fälligkeit der Abnahme gültigen Preisen berechnet.

2. Der Besteller ist nur dann berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen, soweit unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Zahlungsansprüche vorliegen.

3. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur zu, soweit Gegenansprüche aus dem selben rechtlichen Verhältnis stammen.

4. Treten Umstände ein, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind, so sind wir zur Fälligstellung von gefährdeten Restforderungen auch in dem Falle berechtigt, dass Schecks angenommen wurden. Aufgrund der vorgenannten Umstände sind wir zudem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und können nach angemessener Nachfrist von betroffenen Verträgen zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn die Gegenleistung nicht sichergestellt wird.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen, mögen sie aus früherer oder späterer Lieferung resultieren, einschließlich der Zinsen und der Kosten etwaiger Rechtsverfolgung. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit dem Eigentumsvorbehalt werden auch solche Verbindlichkeiten gesichert, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.

2. Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware zu verwenden, solange er nicht im Verzug ist und keine Umstände ersichtlich sind, aufgrund derer dies unsere Ansprüche außergewöhnlich gefährdet.

3. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in unsere Rechte hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen und in Abstimmung mit uns alles Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Besteller auf unser Verlangen Ansprüche an uns abzutreten. Der Besteller ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten – einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten – verpflichtet, die uns durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

4. Der Besteller hat für sichere und sachgemäße Aufbewahrung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände zu sorgen und sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Sachschäden zu versichern.

5. Wir sind berechtigt, vom Liefervertrag zurückzutreten und die Herausgabe der uns gehörenden Gegenstände zu verlangen, wenn die Erfüllung unserer Forderungen durch den Besteller gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern oder der Besteller seine Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die gelieferte Ware verletzt oder verletzt hat.

 

VII. Verfahren bei Reklamationen

1. Der Besteller hat Lieferungen unverzüglich nach Eintreffen sorgfältig auf Identitäts-, Quantitäts- und Qualitätsmängel zu überprüfen. Über erkennbare Mängel hat er uns unverzüglich, längstens innerhalb von 14 Tagen, schriftlich zu unterrichten, über nicht erkennbare Mängel, sobald sie bekannt werden. Unterlässt er dies, ist er hinsichtlich der betroffenen Waren mit der Geltendmachung nicht rechtzeitig gerügter Mängel ausgeschlossen.

2. Bei rechtzeitiger Reklamation werden wir dem Mangel durch kostenlosen Ersatz oder, soweit dem Kunden zumutbar, durch kostenlose Nachbesserung oder angemessene Minderung des Kaufpreises abhelfen. Wir tragen ferner uns nachzuweisende, notwendige Transportkosten, Arbeitskosten etc., die dem Besteller aufgrund Mangelhaftigkeit der Ware entstehen.

3. Weitere Ansprüche sind jedoch vorbehaltlich der Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes ausgeschlossen.

4. Unberührt von den vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden auf Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz statt Erfüllung (letzteres unter Beachtung der Haftungsbeschränkungsbestimmung dieser Geschäftsbedingungen), wenn die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

5 .Qualitätsmängel im Sinne des Abs. 1 liegen vor, wenn die Ware im Zeitpunkt der Übergabe zwecks Auslieferung aus unserem Lager nicht die Beschaffenheit ausweist, die wir in aktuellen Produktbeschreibungen, der Werbung etc. bekannt gemacht haben oder wenn sie die für eine Ware dieser Art zu erwartende Beschaffenheit zu diesem Zeitpunkt nicht aufweist. Unerhebliche Qualitätsabweichungen bleiben außer Betracht. Dies gilt für unerhebliche Identitäts- und Quantitätsabweichungen entsprechend.

6. Mängelgewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr von der Ablieferung beim Besteller an.

7. Haben wir dem Besteller gegenüber ausnahmsweise eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie übernommen, gibt diese dem Besteller mangels einer anderweitigen Bestimmung das Recht, kostenlose Abhilfe wegen eines in der Garantiefrist (siehe unten) aufgetretenen Mangels des Produktes auch dann geltend zu machen, wenn Mängelgewährleistungsansprüche nach den obigen Bestimmungen nicht oder nicht mehr bestehen. Fehlfunktionen, die auf unsachgemäße Behandlung der Ware durch den Besteller zurückzuführen sind, lösten kein Garantiefall aus. Weitergehende Ansprüche als die oben genannten ergeben sich aus der Garantie nicht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Entscheidung, ob Abhilfe durch Austausch oder Nachbesserung erfolgt, treffen wir. Die Ansprüche verjähren mit Ablauf von 3 Monaten nach Ablauf der Garantiefrist, nicht aber vor Ablauf der Gewährleistungsfrist. Im Zweifel entspricht die Garantiefrist der Gewährleistungsfrist.

 

VIII. Haftungsbeschränkung

1. Schadensersatzansprüche jeder Art (unerlaubte Handlungen, Verletzungen von Haupt- oder Nebenpflichten, von vorvertraglichen Pflichten, soweit nicht bereits vor Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen in den Vertrag verletzt, von nachvertraglichen Pflichten etc.) können gegen uns nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, geltend gemacht werden. Diese Einschränkungen gelten nicht bei gesetzlich vorgeschriebener, verschuldensunabhängiger Haftung, der Verletzung wesentlicher, aus der Natur des Vertrages folgender Pflichten, einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache sowie hinsichtlich der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Auch wenn wir danach grundsätzlich haften, gilt dies außer bei bereits vor Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen verletzter vorvertraglicher Pflichten nur für typische, vorhersehbare Schäden.

2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter und gesetzlichen Vertreter.

 

IX. Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Gerichtsstand ist Düsseldorf bzw. bei Zuständigkeit der Amtsgerichte Langenfeld.

2. Erfüllungsort für alle aufgrund dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen ist Hilden.

 

Stand 2003/2010